Das Kuhstall3-Team hatte die Idee, einen gemeinnützigen Verein zu gründen, der vor allen Dingen dazu da ist, Kunstliebhaber und -gestalter zu vernetzen.

Diese Idee haben wir in die Tat umgesetzt.

 

Hier findet ihr die Satzung und wer Interesse hat, uns zu unterstützen, meldet sich bitte bei uns: 02294 9937480  oder  k.besgen@hotmail.de

 

Vereinssatzung Wurzelwerk-Freie Künstlerei


§ 1

Der Vereins „Wurzelwerk-Freie Künstlerei“ mit Sitz in Morsbach-Steimelhagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung, Erhaltung und Näherbringung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Präsentation von Kunstsammlungen, Pflege und Darbietung des Liedgutes und der Dichtkunst, Förderung der Kreativität von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern im Sinne einer regionalen Vernetzung in dezentraler Weise.


§2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.


§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Förderungen erfolgen auf Antrag. Über Höhe und Zuteilung entscheidet der Vorstand.


§5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die „KinderKulturWelt e.V., gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§6

Mitglied des Vereins kann jede Person ab 18 Jahre werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren kann. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


§7

Der Austritt aus dem Verein ist jeder Zeit zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.


§8

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beträgt 15,00€ Spende. Fällig am 1. April jeden Jahres per Lastschriftverfahren oder Überweisung.

Bei Nichtzahlung erlischt die Mitgliedschaft.


§9

Der Vorstand nach §26 besteht aus:

1.Vorsitzende/r

2.Vorsitzende/r

Kassierer/in:

Schriftführer/in

Beisitzer/in:


Genaue Vertretungsregelung: Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.


§10

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im April statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einer Minderheit der Mitglieder (unter 50 %) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.


§11

Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.


§12

Die Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Sind alle verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird von dem Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.


§13

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken ein Protokoll zu erstellen, dass vom dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, die satzungsmäßige Einberufung und die Beschlussfähigkeit sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Bei Vorstandswahlen ist die Annahme der Wahl durch die Gewählten ebenfalls zu protokollieren. Die vorstehende Satzung wurde am 10.07.2015 erstellt.


Eröffnung vom Kuhstall 3 Okt. 2013

Eröffnung der Ausstellung Übergänge Juni 2014
Eröffnung der Ausstellung Übergänge Juni 2014